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Soforthilfe für Unternehmer in Rheinland-Pfalz

Wissing: Anträge für Zuschüsse können gestellt werden

Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinunternehmen haben von diesem Montag an die Möglichkeit, Zuschüsse aus dem Sofortprogramm des Bundes zu beantragen. Das Antragsformular kann auf den Internetseiten der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), des Wirtschaftsministeriums sowie den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern heruntergeladen werden. Die ausgefüllten Anträge nimmt ausschließlich die ISB entgegen. Dies hat Wirtschaftsminister Dr. Volker Wissing mitgeteilt.

„Wir wollen unsere Unternehmen, unsere Selbständigen und Freiberufler, die Arbeitsplätze, mithin das wirtschaftliche, soziale und kreative Potential unseres Landes schützen und bewahren. Mit dem Zuschuss können rund 140.000 Selbstständige und Kleinunternehmen die dringend benötigte Liquiditätshilfe erhalten“, sagte Wirtschaftsminister Dr. Volker Wissing. Wissing dankte ISB und Kammern für die „sehr gute Zusammenarbeit im Interesse der rheinland-pfälzischen Wirtschaft in dieser schwierigen Zeit“.

Die Antragsformulare können über die Internetseiten der ISB, des Wirtschaftsministeriums, den Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern heruntergeladen werden. Eingereicht werden kann der Antrag ausschließlich bei der ISB. Die Mitarbeiterzahl berechnet sich nach Vollzeitäquivalenten, nicht nach Köpfen.

Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler sowie Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten. Mit den Zuschüssen des Bundes soll akuter Liquiditätsbedarf bezogen auf drei Monate gedeckt werden. Unternehmen bis zu 5 Beschäftigte können bis zu 9.000 Euro, Unternehmen über 5 bis 10 Beschäftigte können bis zu 15.000 Euro erhalten.

„Aus schon über 10.000 individuellen Beratungen wissen wir, dass die Corona-Krise 90 Prozent der regionalen Wirtschaft mit zum Teil drastischen Umsatzrückgängen und Liquiditätsengpässen trifft. Wir setzen darauf, dass Soloselbständigen und Kleinstunternehmen mit dem Bundeszuschuss rasch und unbürokratisch Soforthilfe geleistet wird. Die vier IHKs in Rheinland-Pfalz halten das Antragsformular auch auf ihren Homepages zum Download bereit und stehen ihren Mitgliedsbetrieben bei Fragen zur Antragsstellung mit den eingerichteten IHK-Hotlines zur Verfügung“, sagte Arne Rössel, Sprecher der IHKs in Rheinland-Pfalz.

Kurt Krautscheid, Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern Rheinland-Pfalz betonte: „Es gilt nun alle möglichen Ressourcen einzusetzen, um eine zügige Bearbeitung der Anträge und Auszahlung der Mittel an die Betriebe zu ermöglichen. Wir sind dem Land dankbar, dass es innerhalb kurzer Zeit gelungen ist, hierfür die Mittel bereitzustellen und die Infrastruktur aufzubauen. Für viele Unternehmen zählt hier jeder Tag.“

Wirtschaftsminister Wissing wies auch mit Blick auf Unternehmen mit über 10 Beschäftigten auf den ergänzenden „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ hin. „Wir ergänzen hier mit unbürokratisch zu vergebenden, günstigen Sofortdarlehen das Programm des Bundes auf sinnvolle Art und Weise und erweitern die Liquiditätshilfen für Unternehmen bis zu 30 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“, sagte Wissing. Die Sofort-Darlehen können über die Hausbanken beantragt werden.

Anträge nimmt ausschließlich die die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) per E-Mail, postalisch oder per Fax an. Die dafür E-Mail-Adresse lautet CSH(at)isb.rlp.de , die Faxnummer lautet 06131 6172-1159,

Antragsformulare können heruntergeladen werden unter

www.isb.rlp.de

mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

www.pfalz.ihk24.de

www.rheinhessen.ihk24.de

www.ihk-koblenz.de

www.ihk-trier.de

sowie auf den Internetseiten der Handwerkskammern in Rheinland-Pfalz.

Quelle: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/detail/news/News/detail/wissing-antraege-fuer-zuschuesse-koennen-gestellt-werden/

WER IST IM RAHMEN DER SOFORTHILFE ANTRAGSBERECHTIGT?

Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder

  • im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und

  • ihre Tätigkeit von einer rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder einem Sitz der Geschäftsführung in Rheinland-Pfalz aus ausführen,

  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und

  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben

die durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
 
Nicht förderfähig sind: Unternehmen, die sich bereits vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, Unternehmen mit Unternehmenssitz außerhalb von Rheinland-Pfalz, Unternehmen mit mehr als 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalenten) sowie Einzelpersonen, die über einen anderweitigen Haupterwerb und damit weitere Einnahmen verfügen. Der Bezug von Leistungen nach dem ALG II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11. März 2020 schließt die Bewilligung der Soforthilfe für Soloselbstständige aus.

 

FÖRDERUNG GRÖSSERER UNTERNEHMEN

 

Unternehmen mit mehr als 10,0 Beschäftigten jedoch weniger als 30,0 Beschäftigen wird in Kürze zusätzlich eine Soforthilfe aus Mitteln des „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ angeboten werden, welche über die Hausbanken beantragt wird. Es handelt sich hierbei um ein Darlehensprogramm mit einem ergänzenden Zuschuss.

 

WIE HOCH IST DIE FÖRDERUNG IM RAHMEN DER SOFORTHILFE?

 

Für die Soforthilfe gilt folgende Staffelung:

  • Einmalzahlung in Höhe von bis zu 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (VZÄ)

  • Einmalzahlung in Höhe von bis zu 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ)

 

Der Maximalbetrag der Förderung richtet sich nach dem durch die Corona-Krise verursachten und im Antrag geltend gemachten Liquiditätsengpass (oder entsprechendem Umsatzeinbruch), jedoch liegt die Höchstgrenze bei den oben genannten Beträgen.

Quelle: https://www.isb.rlp.de/

1 – Antrag_Corona-Soforthilfe

2 – Bearbeitungshinweise zum Antragsverfahren

3 – Kleinbeihilfenregelung Bund

4 – FAQs

5 – Datenschutzinformationen

Quelle: http://isb.westus.cloudapp.azure.com/

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