Das CORONAVIRUS
Arbeitsrechtliche Auswirkungen
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Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz
Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz
In ganz Deutschland wurden Menschen unter Quarantäne gestellt. Das IFSG spricht in solch einem Fall von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern, auch andere Menschen, die Kontakt zu solchen Personen hatten, werden abgesondert. Schutzmaßnahmen können von den zuständigen Behörden angeordnet
Die Quarantäne, das IFSG spricht auch von Absonderung, wird nach § 30 Abs. 1 S. 2 IFSG angeordnet. Solche, regelmäßig bei deinem Verdacht einer Covid-19-Infektion 14 Tage andauernden, Absonderungen führen zwangsläufig zur Frage, wer im Arbeitsverhältnis das Entgeltausfallrisiko trägt, auch bei Selbständigen, und ob etwa staatliche Stellen für den entgehenden Lohn bei Arbeitnehmern oder den Umsatz bei Selbständigen eintreten.
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Entgeltrisiko, aber erbringen die Beschäftigten ihre Arbeitsleistung nicht, da sie auf behördliche Anordnung abgesondert wurden, können sie gar nicht arbeiten.
Werden Ausscheidende und Ansteckungsverdächtige ausgesondert (also in Quarantäne genommen), hat der Arbeitgeber nach § 56 Abs. 1 S. 2 IFSG einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).
Wie hoch ist der Entschädigungsanspruch?
Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt, vom Beginn der siebenten Woche an in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 SGB V, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 IFSG). Als Verdienstausfall gilt dabei das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), das den Beschäftigten bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich um das Kurzarbeitergeld (siehe dazu oben) und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das die Beschäftigten Anspruch hätten, wenn sie nicht abgesondert worden wären.
Anspruch für Arbeitnehmer und für Selbständige
Was gilt nun für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und für selbständig Tätige:
- Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlt das Unternehmen in den ersten sechs Wochen die Entschädigung aus. Das Unternehmen hat gegenüber dem Land einen Erstattungsanspruch (§ 56 Abs. 5 S. 2, 3 IFSG). Dieser Entschädigungsanspruch geht (nach h.M.) auch den Entgeltfortzahlungsansprüchen nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Nicht die Erkrankung ist der Grund des „Nicht-Arbeitens“, sondern die behördliche Anordnung, die zur Entschädigungspflicht des Staates führt.
- Für Selbständige gelten die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten, wie in angemessenem Umfang die Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben (§ 56 Abs. 4 IFSG).
Frist beachten für Antragsstellung
Entschädigungsansprüche sind binnen einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Absonderung bei den zuständigen Landesbehörden zu stellen (vgl. § 54 IFSG, zuständig sind regelmäßig die Gesundheitsbehörden, unter Umständen auch die Versorgungsämter) Regelmäßig finden sich auch in den Landesportalen entsprechende Informationen und Antragsformulare
Anträge auf Entschädigung nach § 56 IfSG (z.B. Verdienstausfall infolge Tätigkeitsverbots im Lebensmittelverkehr) können beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung in Landau eingereicht werden.
Nähere Informationen zur Beantragung einer Entschädigung sind auf der Homepage des Landesamts für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz unter folgendem Link zu finden: https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/gesundheit/oeffentliches-gesundheitswesen/aufgaben-nach-dem-infektionsschutzgesetz/
Quelle: https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/news/corona-virus-entschaedigung-vom-staat-bei-quarantaene